Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 31
Verweigerung der Hilfeleistung
Wenn die Hilfeleistung die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder sonstige grundsätzliche Interessen des Staates gefährdet oder wenn sie mit den Rechtsnormen des Vertragsstaates kollidiert, kann jeder Vertragsstaat die Hilfeleistung zum Teil oder zur Gänze verweigern oder an Bedingungen knüpfen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208600
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