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Artikel 30 Schengener Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 30

Soweit in diesem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen nicht bereits unmittelbar mit seinem Inkrafttreten anzuwenden sind, werden, soweit im einzelnen keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in Titel I vorgesehenen Maßnahmen bis zum 1. Jänner 1986 und die in Titel II vorgesehenen Maßnahmen möglichst bis zum 1. Jänner 1990 durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006040

Dokumentnummer

NOR12066321

alte Dokumentnummer

N4199763172J

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