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Artikel 2 Zusatzprotokoll zum Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.1975

Artikel 2

Dieses Zusatzprotokoll gilt für die Dauer der Gültigkeit des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, sobald sich die beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die nach ihren Rechtsvorschriften erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, und verliert seine Gültigkeit mit diesem Abkommen.

Geschehen zu Bukarest am 19. Jänner 1974 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009394

Dokumentnummer

NOR12119885

alte Dokumentnummer

N7197533368L

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