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Artikel 1 Zusatzprotokoll zum Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.1975

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die für die einzelnen Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen.

(2) Im einzelnen werden die finanziellen Bedingungen für Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in dem jeweiligen Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009394

Dokumentnummer

NOR12119884

alte Dokumentnummer

N7197533367L

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