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Artikel 2 Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP (Bund - Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2016

Die Vereinbarung ist am 2. Jänner 2016 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten. Die Vereinbarung tritt gegenüber dem Land Steiermark mit 5. März 2016 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 42/2016).

Artikel 2

Verein „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“

(1) Die Vereinsstatuten haben vorzusehen, dass die Vertragsparteien dem Verein gemäß Art. 1 Abs. 2 als ordentliche Mitglieder angehören. Die Vereinsstatuten können vorsehen, dass neben den Vertragsparteien in den Verein weitere Mitglieder aufgenommen werden können, wenn dies der Erreichung des in Art. 1 genannten Ziels förderlich ist.

(2) Die Festlegung der Vereinsstatuten obliegt nach Maßgabe des Vereinsgesetzes 2002 der Mitgliederversammlung.

(3) In den Vereinsstatuten ist ferner vorzusehen, dass die Organe des Vereins zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verpflichtet sind und sie ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung wahrzunehmen haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009447

Dokumentnummer

NOR40178920

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