Artikel 2
Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens
- 1. sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern;
- 2. in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, einschließlich der Ausbildung und Fortbildung der Beamten der Zollverwaltung, eng zusammenarbeiten und insbesondere auch gewonnene Erfahrungen bei der Anwendung und Auswertung neuer technischer Mittel austauschen;
- 3. einander über die in ihrem Gebiet geltenden Zollvorschriften informieren;
- 4. einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.
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