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Artikel 2 Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2024

Artikel 2

Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2024(Anm.: richtig BGBl. I Nr. 169/2023) umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich.

(2) Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien zudem überein,

  1. 1. gemeinsam eine einheitliche Struktur zur homogenen Erfassung von Leistungsangeboten in der Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend zu erarbeiten,
  2. 2. bei Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen sowie
  3. 3. vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 und 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen.

Schlagworte

Doppelförderung

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

20012678

Dokumentnummer

NOR40264915

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