Artikel 2.
Jede erfolgreiche Hilfeleistung oder Bergung begründet einen Anspruch auf angemessene Belohnung.
Eine Belohnung kann nicht beansprucht werden, wenn die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben sind.
Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geretteten Gegenstände übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011193
Dokumentnummer
NOR40057625
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