Artikel 2
Finanzierung des EMEP
Mit den Mitteln des EMEP werden die jährlichen Ausgaben der internationalen Zentren gedeckt, die im Rahmen des EMEP zusammenarbeiten; diese Ausgaben müssen mit den im Arbeitsprogramm des Lenkungsorgans des EMEP genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010546
Dokumentnummer
NOR12134472
alte Dokumentnummer
N8198811512L
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