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Artikel 2 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.1988

Artikel 2

Finanzierung des EMEP

Mit den Mitteln des EMEP werden die jährlichen Ausgaben der internationalen Zentren gedeckt, die im Rahmen des EMEP zusammenarbeiten; diese Ausgaben müssen mit den im Arbeitsprogramm des Lenkungsorgans des EMEP genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010546

Dokumentnummer

NOR12134472

alte Dokumentnummer

N8198811512L

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