Artikel 2
Österreichische Exekutivbeamte/innen, die im Königreich Jordanien gemäß Art. 1 dieses Übereinkommens eingesetzt sind, genießen die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Missionen nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.
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