vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Status der zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichhischen Exekutivbeamten/innen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2004

Artikel 2

Österreichische Exekutivbeamte/innen, die im Königreich Jordanien gemäß Art. 1 dieses Übereinkommens eingesetzt sind, genießen die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Missionen nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte