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Artikel 3 Status der zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichhischen Exekutivbeamten/innen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2004

Artikel 3

Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann durch eine diplomatische Notifikation gekündigt werden, die am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam wird.

Geschehen zu Amman, am 13. März 2004, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.

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