Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 31 des Abkommens sind
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Arbeitslosenversicherung:
Landesarbeitsamt Wien,
für die Familienbeihilfe:
Bundesministerium für Finanzen,
in Griechenland
für die Alters-, Hinterbliebenen-, Invaliditäts-, Krankheits-, Mutterschafts-, Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung:
Sozialversicherungsanstalt,
für die Arbeitslosenversicherung und die Familienbeihilfe für Dienstnehmer:
Anstalt für die Beschäftigung des Arbeitnehmerpotentials.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
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