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Artikel 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Artikel 3

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Griechenland

von der Sozialversicherungsanstalt

auszustellen.

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