Artikel 2
Verbindungsstellen
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens sind
in Frankreich
das Centre d Sécurité Sociale des Travailleurs Migrants,
für die im System für den Bergbau Versicherten gilt jedoch hinsichtlich der Entsendungen, der Pensionen bei Invalidität und bei Alter und der Sterbegelder die Caisse Autonome Nationale de la Sécurité Sociale dans les Mines als Verbindungsstelle;
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Familienbeihilfen das Bundesministerium für Finanzen.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen gewisse in dieser Vereinbarung festgelegte Aufgaben. Im übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 3 und 5 des Abkommens entsprechend.
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