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Artikel 2 Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

  1. (1) Für diese Vereinbarung sollen folgende Begriffsbestimmungen gelten:
  1. a) der Begriff „militärisch klassifizierte Informationen“ bezeichnet zu schützende Informationen und Materialien, die zumindest von einer Partei klassifiziert wurden;
  2. b) der Begriff „Dokument“ bezeichnet jede aufgezeichnete Information, unabhängig von Beschaffenheit oder Charakteristik, inklusive jedweden Schrift- oder Druckmaterials, elektronischer Speichermedien, Kartenmaterials, grafischer Darstellungen, Photografien, Zeichnungen, Bilder, Inschriften, Kurzdarstellungen, Arbeitsnotizen und Arbeitspapiere, Durchschriften, Farbbänder oder Reproduktionen jeder Art sowie jeglicher Bild- und Tonaufzeichnungen als auch tragbaren elektronischen Datenverarbeitungsgeräten mit fest eingebauten oder entfernbaren Speichermedien;
  3. c) der Begriff „Materialien“ bezeichnet Dokumente sowie jeden Teil eines Systems, einer Ausrüstung oder von Waffen, der entweder bereits besteht oder sich im Prozess der Herstellung befindet;
  4. d) der Begriff „Übermittelnde Partei“ bezeichnet jene Partei, die der anderen Partei militärisch klassifizierte Informationen unter Anwendung der gegenwärtigen Vereinbarung zur Verfügung stellt;
  5. e) der Begriff „Empfangende Partei“ bezeichnet jene Partei, die militärisch klassifizierte Informationen oder Besuche der anderen Partei unter Anwendung der gegenwärtigen Vereinbarung erhält;
  6. f) der Begriff „Klassifizierter Auftrag“ bezeichnet jeden Auftrag, der militärisch klassifizierte Informationen beinhaltet oder betrifft;
  7. g) der Begriff „Auftragnehmer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die an Verteidigungsangelegenheiten, Verteidigungsforschung, Programmen und Beschaffung beteiligt oder interessiert ist;
  8. h) der Begriff „Besucher“ bezeichnet Vertreter sowohl der einen als auch der anderen Partei oder eines Auftragnehmers, die Zugang zu militärisch klassifizierten Informationen oder militärischen Anlagen der anderen Partei benötigen und unter Anwendung der gegenwärtigen Vereinbarung, einer entsprechenden Sicherheitsermächtigung bedürfen;
  9. i) der Begriff „Dritte Partei“ bezeichnet Drittstaaten, internationale Organisationen, Nicht-Regierungsorganisationen sowie natürliche und juristische Personen.

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