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Artikel 2 Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1984

Artikel 2

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:

  1. 1. den Austausch von Wissenschaftern und Experten,
  2. 2. einen Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen,
  3. 3. die Abhaltung von Seminaren, Symposien und anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,
  4. 4. die Gewährung von Stipendien für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und gemeinsamer Forschungen an Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
  5. 5. die Durchführung gemeinsamer Studien- und Forschungsprojekte.

Schlagworte

Studienprojekt

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009550

Dokumentnummer

NOR12121286

alte Dokumentnummer

N7198418771J

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