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Artikel 2 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Artikel 2

(1) Die Österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge dazu verpflichten, für die Dauer ihrer Tätigkeit in Burkina Faso keine andere auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit auszuüben, die Gesetze von Burkina Faso zu respektieren und sich vor allem jeglicher politischer Tätigkeit, welche sich auf die inneren Angelegenheiten von Burkina Faso bezieht, zu enthalten.

(2) Die Aufgaben der Fachkräfte in den von ihnen betreuten Projekten werden in den getrennten Übereinkommen, die gemäß Art. 1 Abs. 2 abgeschlossen werden, genauer definiert werden.

(3) Die Vertragsparteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte für irgendwelche Tätigkeiten heranzuziehen, welche sich von den übereinstimmend festgelegten unterscheiden. Die burkinische Seite kann jedoch jeder österreichischen Fachkraft Aufgaben anvertrauen, die sich von den vereinbarten unterscheiden, unter der Voraussetzung der Zustimmung der Fachkraft und unter der Bedingung, daß die österreichische Seite ihre Zustimmung gibt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009869

Dokumentnummer

NOR12124530

alte Dokumentnummer

N7199315866L

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