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Artikel 1 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Artikel 1

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, wissenschaftliche und technische Entwicklung von Burkina Faso zu fördern.

(2) Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens wird die Österreichische Bundesregierung der Regierung von Burkina Faso wirtschaftliche und technische Hilfe leisten. Die einzelnen Projekte, denen Unterstützung zukommen wird, werden Gegenstand getrennter Übereinkommen sein.

(3) Die wirtschaftliche und technische Unterstützung, welche die Österreichische Bundesregierung in Übereinstimmung mit Absatz 2 gewähren wird, kann in Form folgender Leistungen erfolgen:

  1. 1. Abstellung von österreichischen Fachkräften;
  2. 2. Hilfe bei der Ausbildung burkinischer Fachkräfte in Burkina Faso oder in Österreich;
  3. 3. Lieferung von Material, welches zur Durchführung von Projekten dient;
  4. 4. Finanzielle Beteiligung an der Durchführung von Projekten.

(4) Hilfe bei der Ausbildung burkinischer Fachkräfte, gemäß Abs. 3 Z 2 des gegenständlichen Artikels kann in folgender Form gewährt werden:

  1. 1. Stipendien;
  2. 2. Einladungen zur Teilnahme an Spezialkursen, welche in Österreich für Angehörige von Entwicklungsländern veranstaltet werden;
  3. 3. Hilfe zur Gründung und Entwicklung von Ausbildungszentren in Burkina Faso.

(5) Die Stipendien und die Kurse werden entsprechend festgelegten Regeln vergeben werden, über welche Burkina Faso auf diplomatischem Weg informiert werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009869

Dokumentnummer

NOR12124529

alte Dokumentnummer

N7199315865L

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