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Artikel 2 Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2001

Artikel 2

— ARTIKEL ZWEI

ZIEL UND ZWECK

  1. 2.1 Ziel dieses MOU ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien und der Entsendestaaten in Hinblick auf die Übung wie auch die Festsetzung der Verfahren des HNS, der den Truppen seitens des Gastgeberstaates gewährt wird.
  2. 2.2 Dieses MOU bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für den Gastgeberstaat in Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu stehen. Im Fall eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

20001568

Dokumentnummer

NOR40023883

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