Artikel 2
— ARTIKEL ZWEI
ZIEL UND ZWECK
- 2.1 Ziel dieses MOU ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien und der Entsendestaaten in Hinblick auf die Übung wie auch die Festsetzung der Verfahren des HNS, der den Truppen seitens des Gastgeberstaates gewährt wird.
- 2.2 Dieses MOU bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für den Gastgeberstaat in Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu stehen. Im Fall eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
20001568
Dokumentnummer
NOR40023883
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