Bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts ist der Sitz maßgebend (vgl. Art. 53 Abs. 1).
TITEL II
ZUSTÄNDIGKEIT
1. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Artikel 2
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts ist der Sitz maßgebend (vgl. Art. 53 Abs. 1).
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003424
Dokumentnummer
NOR12038780
alte Dokumentnummer
N2199657635J
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