TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfaßt insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
Es ist nicht anzuwenden auf
- 1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
- 2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
- 3. die soziale Sicherheit;
- 4. die Schiedsgerichtsbarkeit.
Schlagworte
Zivilsache, Steuersache, Rechtsfähigkeit, Ausgleich, Insolvenzverfahren
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003424
Dokumentnummer
NOR12038779
alte Dokumentnummer
N2199657634J
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