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ARTIKEL 2 Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1990

ARTIKEL 2

Die Konzertierung zwischen den Vertragsparteien erfolgt durch Konzertierungsausschüsse (einen je Aktion), nachstehend „Ausschüsse“ genannt. Die Ausschüsse haben formell den Status von Ad-hoc-Arbeitsgruppen des Beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschusses Umweltschutz und Klimatologie, nachstehend BVKA genannt, der mit dem Beschluß 84/338/ Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 29. Juni 1984 über die Verwaltungs- und Koordinierungsstrukturen und -verfahren der Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft 1) eingesetzt wurde.

Das Mandat und die Zusammensetzungen dieser Ausschüsse sind in Anhang B festgelegt.

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1) ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 1984, S 25.

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