ARTIKEL 3
Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirksamkeit bei der Durchführung dieser konzertierten Aktionen kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt im Einvernehmen mit den Ausschüssen Projektleiter benennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)