Artikel 2
Artikel 2. Die gegenständliche Konvention bedarf der Ratifaktion. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich, jedoch spätestens am 31. März 1924 im Sekretariate der Kommission hinterlegt werden.
Die Konvention tritt drei Monate nach Schluß des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationen in Kraft.
Zur Bekräftigung dessen haben die obengenannten bevollmächtigten Vertreter die gegenständliche Konvention, welche nur in einem Exemplar ausgefertigt ist, unterzeichnet. Sie wird im Archiv der Gewässerkommission aufbewahrt und je eine authentische Abschrift wird jeder der vertragschließenden Parteien ausgehändigt werden.
Gegeben in Paris, am 27. Mai 1923.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
20000883
Dokumentnummer
NOR40011334
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