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Artikel 2 Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1924

Artikel 2

Artikel 2. Die gegenständliche Konvention bedarf der Ratifaktion. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich, jedoch spätestens am 31. März 1924 im Sekretariate der Kommission hinterlegt werden.

Die Konvention tritt drei Monate nach Schluß des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationen in Kraft.

Zur Bekräftigung dessen haben die obengenannten bevollmächtigten Vertreter die gegenständliche Konvention, welche nur in einem Exemplar ausgefertigt ist, unterzeichnet. Sie wird im Archiv der Gewässerkommission aufbewahrt und je eine authentische Abschrift wird jeder der vertragschließenden Parteien ausgehändigt werden.

Gegeben in Paris, am 27. Mai 1923.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

20000883

Dokumentnummer

NOR40011334

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