Artikel 2
Zur Verwirklichung des in Artikel 1 angeführten Zieles wird die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die nachstehend angeführten Leistungen erbringen:
- a) Mithilfe bei der Auswahl der Kosmonautenkandidaten,
- b) Vorbereitung und Ausbildung der von den Vertragsparteien ausgewählten Kosmonautenkandidaten,
- c) Start, Flug und Rückkehr des Kosmonauten und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen, die in dem gemäß Artikel 5 abzuschließenden Vertrag vorgesehen sind,
- d) Ermöglichung der Durchführung der wissenschaftlichen Experimente unter Mithilfe der sowjetischen Kosmonauten in der Raumstation,
- e) Übermittlung der Resultate der Experimente.
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