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Artikel 5 Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1989

Artikel 5

(1) Die Durchführung der in den Artikeln 1 bis 3 vorgesehenen Verpflichtungen der Vertragsparteien wird in einem gesonderten Vertrag geregelt.

(2) Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien die folgenden Stellen beauftragt:

  1. a) von der Republik Österreich: der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich;
  2. b) von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Glawkosmos der UdSSR, Moskau.

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