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Artikel 2 EWR-Abkommen – Protokoll 23

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

EINLEITUNG DER VERFAHREN

Artikel 2

In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermitteln die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission einander unverzüglich Anmeldungen und Beschwerden, soweit nicht erkennbar ist, daß diese an beide Überwachungsorgane gerichtet wurden. Sie unterrichten sich ebenfalls gegenseitig, wenn Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden.

Das Überwachungsorgan, das die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten hat, kann hierzu innerhalb von 40 Arbeitstagen nach ihrem Eingang Stellung nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007354

Dokumentnummer

NOR12079849

alte Dokumentnummer

N5199318817L

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