EINLEITUNG DER VERFAHREN
Artikel 2
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermitteln die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission einander unverzüglich Anmeldungen und Beschwerden, soweit nicht erkennbar ist, daß diese an beide Überwachungsorgane gerichtet wurden. Sie unterrichten sich ebenfalls gegenseitig, wenn Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden.
Das Überwachungsorgan, das die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten hat, kann hierzu innerhalb von 40 Arbeitstagen nach ihrem Eingang Stellung nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007354
Dokumentnummer
NOR12079849
alte Dokumentnummer
N5199318817L
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