Artikel 2
(1) Sofern dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, bleiben die Freihandelsabkommen davon unberührt. Finden die Freihandelsabkommen keine Anwendung, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens. Soweit die materiellen Bestimmungen der Freihandelsabkommen weiterhin gelten, finden auch die institutionellen Bestimmungen dieser Abkommen Anwendung.
(2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die für den Handel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, werden beseitigt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007347
Dokumentnummer
NOR12079804
alte Dokumentnummer
N5199318763L
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