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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 14

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für Erzeugnisse, die unter die bilateralen Freihandelsabkommen (nachstehend „Freihandelsabkommen“ genannt) fallen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einzelnen EFTA-Staaten andererseits oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den betreffenden EFTA-Staaten geschlossen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007347

Dokumentnummer

NOR12079803

alte Dokumentnummer

N5199318762L

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