Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für Erzeugnisse, die unter die bilateralen Freihandelsabkommen (nachstehend „Freihandelsabkommen“ genannt) fallen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einzelnen EFTA-Staaten andererseits oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den betreffenden EFTA-Staaten geschlossen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007347
Dokumentnummer
NOR12079803
alte Dokumentnummer
N5199318762L
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