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Artikel 2 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ergänzung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 2

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Agfalva und Deutschkreuz/Magyarfalva sind die für die sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung erforderlichen Mitteilungen in deutscher Sprache zu geben.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron sind die für die sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung erforderlichen Mitteilungen in ungarischer Sprache zu geben.

(3) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem im Absatz 2 genannten Streckenabschnitt muß mindestens ein Bediensteter der Zugmannschaft die deutsche und die ungarische Sprache in dem für die im Absatz 2 genannten Mitteilungen erforderlichen Ausmaß beherrschen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10011548

Dokumentnummer

NOR40004055

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