Artikel 1
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron sind – abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 angeführten Ausnahmen – grundsätzlich die Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen anzuwenden.
(2) Für die Zusammensetzung der Züge auf dem im Absatz 1 genannten Streckenabschnitt sowie für das Verhalten des Zugpersonals im Zug untereinander finden die Verkehrsvorschriften der österreichischen Eisenbahnen Anwendung.
(3) Für den im Absatz 1 genannten Streckenabschnitt sind die dort befindlichen ungarischen Signale und Kennzeichen sowie die damit zusammenhängenden Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen maßgebend. Hinsichtlich der an den im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden Zügen und ihren Lokomotiven verwendeten Signale gelten die Vorschriften der österreichischen Eisenbahnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10011548
Dokumentnummer
NOR40004054
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