KAPITEL II
GELTUNGSBEREICH
Artikel 2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:
- a) wissenschaftliches Gerät, das in ihrem Gebiet ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet werden soll;
- b) Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät;
- c) Werkzeuge, die eigens hergestellt worden sind zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlichen Geräts, das innerhalb ihres Gebietes ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet wird.
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