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Artikel 2 Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

KAPITEL II

GELTUNGSBEREICH

Artikel 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:

  1. a) wissenschaftliches Gerät, das in ihrem Gebiet ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet werden soll;
  2. b) Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät;
  3. c) Werkzeuge, die eigens hergestellt worden sind zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlichen Geräts, das innerhalb ihres Gebietes ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet wird.

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