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Artikel 2. Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

KAPITEL II.

Vorübergehende Einfuhr.

Artikel 2.

1. Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:

  1. (a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
  2. (b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie
  1. (i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;
  2. (ii) Konstruktions- und Ausstattungsmaterial, einschließlich der elektrotechnischen Ausrüstung, für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller;
  3. (iii) Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;
  1. (c) Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.

2. Die Erleichterungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn

  1. (a) sich die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;
  2. (b) Anzahl oder Menge gleicher Waren ihrer Zweckbestimmung angemessen ist;
  3. (c) die Bedingungen dieses Abkommens nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt werden.

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