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Artikel 2 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 2

Schutz vor Enteignung

Ist eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, so müssen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass die Enteignung die Ausübung der Tätigkeiten der Organisation beeinträchtigt; im Voraus und unverzüglich ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

20010013

Dokumentnummer

NOR40198335

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