vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 1

Immunität von der Gerichtsbarkeit, Vollstreckung und Beschlagnahme

§ 1.

Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung außer:

  1. a) soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
  2. b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens;
  3. c) im Fall einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch die Organisation erhobenen Hauptklage steht;
  4. d) im Fall einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern, Löhnen und sonstigen Bezügen, welche die Organisation einem Mitglied des Personals schuldet.

§ 2. Die Guthaben und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Zwangsverwaltung und anderer Form von Pfändung oder Zwang, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

20010013

Dokumentnummer

NOR40198334

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)