Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck
- a) „Eisenbahnverkehrsunternehmen“ jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt;
- b) „Wagen“ auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollende Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb;
- c) „Halter“ die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte einen Wagen als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt;
- d) „Heimatbahnhof“ den Ort, der am Wagen angeschrieben ist und an den der Wagen gemäß den Bedingungen des Vertrages über die Verwendung gesandt werden kann oder muss.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009997
Dokumentnummer
NOR40197988
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