Artikel 3
Zeichen und Anschriften an Wagen
§ 1.
Wer einen Wagen auf Grund eines Vertrages nach Artikel 1 zur Verfügung stellt, hat unbeschadet der Vorschriften über die technische Zulassung von Wagen zum Einsatz im internationalen Verkehr dafür zu sorgen, dass am Wagen angeschrieben sind:
- a) die Bezeichnung des Halters;
- b) gegebenenfalls die Bezeichnung des Eisenbahnverkehrsunternehmens, in dessen Wagenpark der Wagen eingegliedert ist;
- c) gegebenenfalls die Bezeichnung des Heimatbahnhofs;
- d) andere im Vertrag über die Verwendung des Wagens vereinbarte Kennzeichen und Anschriften.
§ 2. Zusätzlich zu den Zeichen und Anschriften nach § 1 können auch Mittel zur elektronischen Identifikation angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009997
Dokumentnummer
NOR40197977
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