Artikel 2
Geltungsbereich und Wirkung des elektronischen Frachtbriefs
(1) Vorbehaltlich dieses Protokolls können der Frachtbrief nach dem Übereinkommen sowie alle Aufforderungen, Angaben, Weisungen, Verlangen, Vorbehalte oder anderen Mitteilungen mit Bezug auf die Ausführung eines Beförderungsvertrags, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, als elektronische Mitteilung ausgestellt werden.
(2) Ein elektronischer Frachtbrief, der diesem Protokoll entspricht, steht dem Frachtbrief nach dem Übereinkommen gleich; er hat damit dieselbe Beweiskraft und entfaltet dieselben Wirkungen wie dieser Frachtbrief.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012682
Dokumentnummer
NOR40264998
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