ARTIKEL 2
Luftraumstruktur
Zum Schutz der Sicht- und Instrumentenflüge wird von den Vertragsparteien für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende flugsicherungstechnische Luftraumstruktur in Form einer Flugplatzverkehrszone (ATZ) oder eines kontrollierten Luftraums, geschaffen. Die Einzelheiten werden in der Vereinbarung gemäß Art. 6 geregelt.
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