zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 2
Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders gefördert wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006158
Dokumentnummer
NOR40103522
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