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Artikel 1 Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14

Artikel 1

Zielsetzungen

(1) Nach dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dem regionalen Bedarf entsprechend bis zum Jahr 2010 für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen. Nach der Kindertagesheimstatistik 2006/2007 der Bundesanstalt Statistik Österreich beträgt bundesweit die institutionelle Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen 10,8 %. Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist.

(2) Kinder, die über mangelnde Deutsch-Kenntnisse verfügen, sollen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten schulischen Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen auf integrative und spielerische Weise durchgeführt. Ende 2008 wird die Sprachförderung evaluiert und die Länder berichten über die gesetzten Maßnahmen. Nach diesem Beobachtungszeitraum ist für 2009/2010 rechtzeitig die Entscheidung zu treffen, ob Durchsetzungsmaßnahmen getroffen werden müssen, wobei die Koppelung an die Familienbeihilfe geprüft werden soll.

(3) Über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung im Sinne des Abs. 2 hinaus soll ein Bildungsplan, fokussiert auf Inhalte der frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs von diesen zur Volksschule, und deren Kooperation geschaffen werden.

Schlagworte

Kindergartenpädagoge

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006158

Dokumentnummer

NOR40103521

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