Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:
- a) Verträge abzuschließen;
- b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
- c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
- d) andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
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