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Artikel 2 Amtssitz - Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1997

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch das Übereinkommen über die Errichtung des Instituts geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Instituts sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:

  1. a) Verträge abzuschließen;
  2. b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und
  4. d) andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

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