Artikel 2
Den Zielsetzungen des Artikel 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden "Unternehmen" genannt, beider Staaten fördern.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012397
Dokumentnummer
NOR40256986
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