Artikel 2
- 1. Die Verknüpfung der beiden Schnellstraßen erfolgt an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze im Gemeindegebiet von Heiligenkreuz im Lafnitztal auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet von Szentgotthárd auf ungarischer Seite zwischen den Grenzsteinen C 98/4 und C 98/5.
- 2. Der Straßenverlauf und die zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze sind auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation im Detail festgelegt.
- 3. Beim Anschluss der die Staatsgrenze überquerenden Straße sorgt die österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: ASFINAG) für die Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Grenzmarkierungen in dem betroffenen Grenzabschnitt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012774
Dokumentnummer
NOR40266898
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