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Artikel 29 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 29

Artikel 29

Verjährung

Jeder Vertragsstaat bestimmt, wenn er dies für angemessen hält, in seinem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat und sieht die Verlängerung der Verjährungsfrist oder die Hemmung der Verjährung für den Fall vor, dass die verdächtige Person sich der Rechtspflege entzogen hat.

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