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Artikel 28 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 28

Artikel 28

Kenntnis, Vorsatz und Zweck als Tatbestandsmerkmale einer Straftat

Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

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